Ein Datenschutzbeauftragter ist heutzutage fast immer sinnvoll und für viele Unternehmen inzwischen auch gesetzliche Pflicht. Es gibt laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor allem drei Fälle, in denen ein (interner oder externer) Datenschutzbeauftragter für Unternehmen Pflicht ist. Zum einen, wenn ein Unternehmen mindestens zwanzig Mitarbeiter beschäftigt, die personenbezogene Daten verarbeiten – egal ob als Festangestellte oder Aushilfen.
In zwei Fällen ist die Zahl der Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten, unerheblich: Zum einen, wenn das Unternehmen besonders sensible Daten wie beispielsweise Gesundheitsdaten verarbeitet. Zum anderen, wenn das Unternehmen geschäftsmäßig Daten erhebt oder verarbeitet. Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Was heißt es nun genau, personenbezogene Daten „zu verarbeiten“. Der Begriff ist in Artikel 4 Absatz 2 der neuen EU-DSGVO klar definiert – unter anderem bedeutet Daten verarbeiten: diese zu ordnen, zu speichern, zu verändern, auszulesen, abzufragen oder zu verwenden. Etwa viele Vorgänge im Büroalltag zählen somit als „Verarbeitung“ von Daten.
Es ist ein Irrglaube, dass nur wenige Mitarbeiter mit personenbezogenen Daten zu tun haben.
Wie in der EU-DSGVO definiert sind fast alle Aktionen mit Daten ein Verarbeiten von diesen.
Viele Unternehmen haben also die gesetzliche Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen.
Da sehr viele Unternehmen sowie auch viele Verbände, Vereine oder Behörden einen Datenschutzbeauftragten benötigen, stellt sich häufig noch die Frage, ob eine interne oder externe Lösung sinnvoller ist. Externe Datenschutzbeauftragte wie die Experten von ER Secure unterstützen Sie bei der professionellen und effizienten Umsetzung der DSGVO – mit einem hohen Maß an Rechtssicherheit und Effektivität.
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Viele Unternehmen, Vereine, Verbände und Behörden sind inzwischen per Gesetz dazu verpflichtet, einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten zu ernennen.
Alle Unternehmen, bei denen mehr als neunzehn Mitarbeiter personenbezogene Daten verarbeiten oder in denen sensible Daten verarbeitet werden, müssen einen Datenschutzbeauftragten ernennen.
Zu den personenbezogenen Daten zählen zum Beispiel Name, Alter, Telefonnummer, Kontonummer, Geburtsdatum, Adresse, Gesundheitsdaten oder Sozialversicherungsnummer.
Personenbezogene Daten werden in nahezu allen Unternehmen verarbeitet. Laut DSGVO-Definition ist bereits das ordnen, speichern, abfragen, auslesen usw. eine „Verarbeitung“.
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